Führerscheinklassen

MOFA

Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln – wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt, besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter 7 Jahren dürfen angebracht werden.

Alter: 15 Jahre

Einschluss der Klassen: X

Kein Vorbesitz erforderlich

AM

Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor; bei elektrischer Antriebsmaschine mit einer bbH von nicht mehr als 45 km/h, bei Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer bbH von nicht mehr als 45 km/h, mit einer bbH von höchstens 50 km/h – sofern sie vor dem 1. Januar 2002 in den Verkehr gekommen sind.

Alter: 15 Jahre

Einschluss der Klassen: X

Kein Vorbesitz erforderlich

A1

Krafträder der Klasse A (Leichtkrafträder) mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, Verhältnis Leistung zur Leermasse: 0,1 kW/kg, dreirädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 50 ccm und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h mit einer Leistung bis 15 kW

Alter: 16 Jahre

Einschluss der Klassen: AM

Kein Vorbesitz erforderlich

A2

„Mittelschwere“ Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Leistung max. 35 kW, Verhältniss Leistung zur Leermasse: max. 0,2 kW/kg

Alter: 18 Jahre

Einschluss der Klassen: A1, AM

Bei Direkteinstieg kein Vorbesitz erforderlich

A

„Schwere“ Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, sowie dreirädrige Kraftfahrtzeuge mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW.

Alter: 24 Jahre

Einschluss der Klassen: A2, A1, AM

Bei Direkteinstieg kein Vorbesitz erforderlich

BF17

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind.

Die Kraftfahrzeuge auch mit Anhänger: Anhänger bis 750kg zulässige Gesamtmasse in jedem Fall, Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmasse von Anhänger und Zugfahrzeug nicht größer als 3,5 t ist.

Die Kraftfahrzeuge dürfen ausschließlich mit einer eingetragenen Begleitperson geführt werden.

Alter: 17 Jahre

Einschluss der Klassen: AM, L

Kein Vorbesitz erforderlich

Fahrschule Beckermann - Auto Führerschein Klasse B
Fahrsimulator Fahrschule Beckermann
Fahrsimulator Fahrschule Beckermann
Fahrsimulator Fahrschule Beckermann

B

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind.

Die Kraftfahrzeuge auch mit Anhänger: Anhänger bis 750kg zulässige Gesamtmasse in jedem Fall, Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmasse von Anhänger und Zugfahrzeug nicht größer als 3,5 t ist.

Alter: 18 Jahre

Einschluss der Klassen: AM, L

Kein Vorbesitz erforderlich

BE

Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmassen von Zugfahrzeug und Anhänger über 3,5 t ist.

Alter: 18 Jahre | BF: 17 Jahre

Einschluss der Klassen: X

nötiger Vorbesitz: B

B96

Kombination aus Kraftfahrzeugen der Klasse B (PKW oder leichter LKW) und Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg und einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 4.250 kg.

Alter: 18 Jahre | BF: 17 Jahre

Einschluss der Klassen: X

nötiger Vorbesitz: B

C

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.

Alter: 21 Jahre

Ausnahmen: 18 Jahre in Verbindung mit einer Berufsausbildung oder vorgeschalteter Grundqualifikation

Einschluss der Klassen: C1

nötiger Vorbesitz: B

Fahrschule Beckermann - LKW Führerschein

CE

Kombination aus Kraftfahrzeugen der Klasse C mit Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse

Alter: 21 Jahre

Ausnahmen: 18 Jahre in Verbindung mit einer Berufsausbildung oder vorgeschalteter Grundqualifikation

Einschluss der Klassen: C1E, BE, T

nötiger Vorbesitz: B, C

C1

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.

Alter: 18 Jahre

Einschluss der Klassen: X

nötiger Vorbesitz: B

C1E

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.

Alter: 18 Jahre

Einschluss der Klassen: X

nötiger Vorbesitz: B, C1

D

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, die zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.

Alter: 24 Jahre

Einschluss der Klassen: D1

nötiger Vorbesitz: B

Fahrschule Beckermann - Bus Führerschein

Ausnahmen: 18 Jahre in Verbindung mit einer Berufsausbildung oder vorgeschalteter Grundqualifikation


a) 23 Jahre nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 4 Absatz 2 des BKrFQG,
b) 21 Jahre
ba) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des BKrFQG oder
bb) nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 4 Absatz 2 des BKrFQG im Linienverkehr bis 50 km,
c) 20 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
ca) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“,
cb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
cc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden,
d) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach Buchstabe d im Linienverkehr bis 50 km,
e) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach Buchstabe d bei Fahrten ohne Fahrgäste.

DE

Kombination aus Kraftfahrzeugen der Klasse D mit Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse

Alter: 24 Jahre

Ausnahmen: siehe Kl. D

Einschluss der Klassen: D1E, C1E, BE

nötiger Vorbesitz: B, D

D1

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, die zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.

Alter: 21 Jahre

Ausnahmen: 18 Jahre in Verbindung mit einer Berufsausbildung oder vorgeschalteter Grundqualifikation

Einschluss der Klassen: X

nötiger Vorbesitz: B

D1E

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, die zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.

Alter: 18 Jahre

Einschluss der Klassen: X

nötiger Vorbesitz: B, C1

T

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Alter: 16 Jahre (bis 40 kmh) 18 Jahre (bis 60 kmh)

Einschluss der Klassen: L, AM

Kein Vorbesitz erforderlich

Fahrschule Beckermann - Traktor Führerschein

L

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Alter: 16 Jahre

Einschluss der Klassen: X

Kein Vorbesitz erforderlich

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